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   LAG Nürnberg, 22.06.2009 - 4 Ta 26/09   

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https://dejure.org/2009,11907
LAG Nürnberg, 22.06.2009 - 4 Ta 26/09 (https://dejure.org/2009,11907)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 22.06.2009 - 4 Ta 26/09 (https://dejure.org/2009,11907)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 22. Juni 2009 - 4 Ta 26/09 (https://dejure.org/2009,11907)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe - Prozessvergleich - Vergleichsmehrwert - Rechtsanwaltsvergütung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergleichsabschluss vor Antragstellung auf Erstreckung des Prozesskostenhilfe

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    §§ 15, 49, 55, 56 RVG; VV 1000, 1003, 3104
    Terminsgebühr - Einigungsgebühr - Vergleichsmehrwert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskostenhilfe; Terminsgebühr Nr. 3104 VV- RVG aus einem Vergleichsmehrwert; Vergleichsabschluss vor Antragstellung auf Erstreckung des Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de

    Gebühren des beigeordneten Anwalts bei Abstimmung des Mehrvergleichs vor Antragserweiterung und nachfolgender Protokollierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2010, 62 (Ls.)
  • Rpfleger 2010, 31
  • NZA-RR 2009, 558
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Hamm, 31.08.2007 - 6 Ta 402/07

    Mehrvergleich vor Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe - Bindung an

    Auszug aus LAG Nürnberg, 22.06.2009 - 4 Ta 26/09
    Da eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten längstens bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen kann, muss ein Gebührentatbestand nach Antragseingang verwirklicht worden sein (vgl. hierzu LAG Hamm vom 31.08.2007 - 6 Ta 402/07 - NZA-RR 2007, 601; LAG Nürnberg vom 06.02.2009 - 4 Ta 176/08 - n.v.).
  • LAG Nürnberg, 06.02.2009 - 4 Ta 176/08

    Vergütungsfestsetzung - Antragserfordernis

    Auszug aus LAG Nürnberg, 22.06.2009 - 4 Ta 26/09
    Da eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten längstens bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen kann, muss ein Gebührentatbestand nach Antragseingang verwirklicht worden sein (vgl. hierzu LAG Hamm vom 31.08.2007 - 6 Ta 402/07 - NZA-RR 2007, 601; LAG Nürnberg vom 06.02.2009 - 4 Ta 176/08 - n.v.).
  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 16.06.2023 - 2 Ca 20/23

    Einigungs- und Terminsgebühr aus Vergleichsmehrwert

    erhöhtem Vergleichswert nur zur Kenntnis genommen habe, dies unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des LAG Nürnberg (Az. 4 Ta 26/09) zum "Nurprotokollierungsvergleich".

    Die Rechtsprechung des LAG Nürnberg zum "Nurprotokollierungsverlgeich" (Az. 4 Ta 26/09) greift vorliegend nach Dafürhalten der Vorsitzenden nicht.

    Die sofortige Beschwerde für die Staatskasse wurde zugelassen, da das Gericht vorliegend von einer Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts (Az. 4 Ta 26/09) abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

  • LAG München, 02.01.2015 - 1 Ta 282/13

    Kostenfestsetzung - Prozesskostenhilfe - Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6

    Der beigeordnete Rechtsanwalt enthält aber dann keine Terminsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert, wenn der endgültige Vergleichsinhalt bereits zwischen den Parteien bzw. ihren Prozessvertretern ausgehandelt worden war, bevor er den Antrag bei Gericht eingereicht hat, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss zu erstrecken (vgl. LAG Nürnberg, RPfl. 2010, 31; dass. NZA-RR 2009, 556; OLG Celle MDR 2011, 324).

    Die für die höhere Gebühr der Nr. 1000 VV-RVG maßgebliche Erwägung, dass die Gerichte mit der Prüfung der miterledigten Ansprüche nicht belastet sein sollten, trifft in einem solchen Fall gerade nicht zu (vgl. LAG Nürnberg NZA-RR 2009, 558; dass. Beschluss vom 29.12.2009 - 6 Ta 178/09; LAG Rheinland-Pfalz RPfl. 2011, 403; OLG Thüringen JurBüro 2010, 82).

  • LAG Nürnberg, 02.10.2023 - 4 Ta 88/23

    1,2 Terminsgebühr auf nicht rechtshängige Ansprüche bei Protokollierung eines

    Mit Beschluss vom 28.04.2023 wurde eine 1, 5 Einigungsgebühr aus dem überschießenden Vergleichswert festgesetzt, da das Gericht als reines Protokollierungsorgan den Vergleich lediglich protokolliert und den Vergleich inklusive erhöhtem Vergleichswert nur zur Kenntnis genommen habe, dies unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des LAG Nürnberg (Az 4 Ta 26/09) zum "Nurprotokollierungsvergleich".

    In der Konsequenz ist festzustellen, dass der getroffenen Entscheidung auch die Entscheidung des LAG Nürnberg vom 19.06.2009 - Az: 4 Ta 26/09 nicht entgegensteht.

  • LAG Nürnberg, 25.06.2009 - 4 Ta 61/09

    Terminsgebühr - Einigungsgebühr - Vergleichsmehrwert

    Da Zielrichtung der Neugestaltung des VV 1000 ist, die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken, soll der Rechtsanwalt die Gebühr nur dann unvermindert erhalten, wenn die Prozesskostenhilfe nur zur Protokollierung der Einigung beantragt und das Gericht ausschließlich als "Beurkundungsorgan" in Anspruch genommen wird (vgl. LAG Hamm, a.a.O.; LAG Nürnberg v. 22.06.2009 - 4 Ta 26/09 - n.v.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2010 - 6 Ta 237/10

    Prozesskostenhilfe - Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr für Mehrvergleich

    Der Rechtsanwalt soll die Gebühr nur dann unvermindert erhalten, wenn die Prozesskostenhilfe nur zur Protokollierung der Einigung beantragt und das Gericht ausschließlich als "Beurkundungsorgan" in Anspruch genommen wird (LAG Hamm NZA-RR 2007, 601 sowie LAG Nürnberg Beschluss vom 22. Juni 2009 - 4 Ta 26/09; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl. VV 1003, 1004 Rz. 12).
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